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Georg
Wilhelm Friedrich
Hegel

Nürnberger Schriften

I. Texte zur Philosophischen Propädeutik

1.Philosophische Enzyklopädie
für die Oberklasse
(1808 ff.)

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Zweiter Abschnitt: Subjektive Logik

I. Begriff

§ 54

Der Begriff ist das Ganze der Bestimmungen, zusammengefaßt in ihre einfache Einheit.

§ 55

Er hat die Momente der Allgemeinheit, der Besonderheit und der Einzelheit.

§ 56

Die Allgemeinheit ist seine in sich seiende Einheit in der Bestimmung.
- Die Besonderheit ist das Negative als einfache Bestimmung, die von der Allgemeinheit durchdrungen ist, oder sie ist Merkmal.
- Die Einzelheit ist das Negative als reine sich auf sich beziehende Negativität.

§ 57

Die Einzelheit hat als die sich auf sich beziehende bestimmungslose Negativität die Bestimmung als gleichgültiges, jedoch nicht selbständiges, sondern aufgehobenes Dasein an ihr als Eigenschaft und ist Subjekt.

 

II. Urteil

§ 58

Das Urteil ist die Trennung des Subjekts von seiner Bestimmung oder Besonderheit und die Beziehung desselben auf sie, die sein Prädikat ist. Subjekt und Prädikat verhalten sich als Einzelne und Besondere oder Allgemeine oder auch als Besondere und Allgemeine zueinander.

§ 59

Das Urteil erweitert zugleich das Subjekt zur Allgemeinheit und setzt zugleich seine Schranken.
Das Prädikat geht hierdurch zugleich über das Subjekt hinaus, und zugleich ist es in dem Subjekt enthalten, oder das Prädikat ist zugleich besonders und allgemein.

 

a. Qualität des Urteils oder Bestimmung des Prädikats

§ 60

Indem das Urteil die Beziehung des Prädikats auf das Subjekt ist, so ist
1. sein Inhalt und Ausdruck zunächst dieser: das Einzelne ist allgemein; positives Urteil.
- 2. Das Einzelne aber ist nicht allgemein - negatives Urteil -, sondern Besonderes.
- 3. Das Einzelne ist nicht Besonderes - unendliches Urteil -, wodurch alle Bestimmung, auch die allgemeine Sphäre, somit das Prädikat überhaupt aufgehoben wird.

 

b. Quantität des Urteils oder Bestimmung des Subjekts

§ 61

Das unendliche Urteil enthält das Einzelne als Einzelnes oder als dieses, und es entsteht
  1. das Urteil "Dieses ist so beschaffen"; singuläres Urteil.
- 2. Da das Prädikat zugleich von dem Subjekt auch etwas Allgemeines aussagt, so muß das Urteil so lauten:
"Einiges ist so beschaffen"; partikuläres Urteil, worin unmittelbar das entgegengesetzte Urteil liegt:
"Einiges ist nicht so beschaffen".
- 3. Diese Unbestimmtheit hebt sich durch das Urteil auf: "Alles ist so beschaffen"; universelles Urteil.

 

c. Relation des Urteils oder Bestimmung der Beziehung

§ 62

Durch das qualitative und quantitative Urteil ist sowohl Subjekt als Prädikat in allen Bestimmungen des Begriffs gesetzt worden, hierdurch der Begriff an sich vorhanden, und das Urteil enthält jetzt eine Beziehung des Daseienden auf den Begriff.
Dies eigentliche Urteil ist
1. kategorisch. Weil jene Beziehung des Begriffs auf das Dasein aber nur erst ein innerlicher Zusammenhang ist, ist das kategorische Urteil zugleich nur assertorisch.

§ 63

2. Das hypothetische Urteil, "wenn a ist, so ist b", spricht den Zusammenhang als solchen aus, also ohne Versicherung oder Assertion des Daseins, wodurch es problematisch ist.

§ 64

3. Das disjunktive Urteil, "a ist entweder b oder c oder d", enthält im Prädikate die Allgemeinheit und die Besonderung derselben. Das Subjekt ist auf diese Bestimmungen ebensosehr als Allgemeines bezogen, als diese auch einander ausschließen und dem Subjekte nur eine derselben zukommen kann. Dies Urteil ist apodiktisch.

 

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